Satzung

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§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Vereinigung Katholischer Schulen in Ordenstradition (ODIV – Ordensdirektorenvereinigung).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Die Geschäftsanschrift des Vereins lautet:

ODIV, c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstr. 161, 53113 Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die gegenseitige Beratung und Förderung in religiösen, pädagogischen und juristischen Fragen sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen sowie
  • die Teilnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter an Fachtagungen, Seminaren und Kursen zur religiösen Fort- und Weiterbildung, die der Vertiefung des eigenen Glaubens und des katholischen Schulprofils dienen und zur Gestaltung des Schullebens aus dem Glauben ermutigen.

Der Verein fördert im Wesentlichen Tagungen zur Fort- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter und unterstützt Veröffentlichungen, die dem Verein und der Erfüllung der Satzungszwecke dienen.

(3) In Erfüllung seiner Aufgabe arbeitet der Verein eng mit der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK), der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und den schulischen Gremien auf diözesaner Ebene (Arbeitsgemeinschaften) zusammen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein ist ein Verband von Katholischen Schulen, die
a) von Ordensgemeinschaften getragen werden oder
b) in der Tradition von Ordensschulen stehen oder
c) in ehemaliger Trägerschaft von Ordensgemeinschaften stehen.

Über Ausnahmen im begründeten Einzelfall entscheidet der Vorstand.

(2) Mitglied des Vereins kann jeder Träger als juristische Person und jede Schulleitung sowie jede ehemalige Schulleitung als natürliche Person der in § 3 (1) genannten Schulen werden, sofern sie die Interessen und satzungsgemäßen Zwecke des Vereins unterstützt.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(4) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen und im Übrigen für sämtliche Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds obliegt dem Vorstand. Die diesbezügliche Entscheidung bedarf vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt oder das Mitglied mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist.

(4) Bei einem Ausschluss wegen Zahlungsverzug kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf es für die Streichung wegen Zahlungsverzugs nicht.

§5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe des Jahresbeitrages orientiert sich an der Zahl der Schülerinnen und Schüler der juristischen Person (vgl. §3, Abs. 2). Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung

§7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen, nämlich der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden (1. und 2. Stellvertretung), sowie bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Mitglied einer Schulleitung einer Schule sein, deren Träger Vereinsmitglied ist. Der Vorstand muss überwiegend, mindestens jedoch mehrheitlich mit Personen besetzt sein, die Mitglied einer Schulleitung sind.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die bzw. den Vorsitzende/n einzeln und im Übrigen durch zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter die 1. und 2. Stellvertretung, gemeinschaftlich vertreten. Die bzw. der Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte sowie die Kasse.

(4) Die Mitglieder des Vorstands erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

(5) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss bis zu vier beratende, stimmrechtslose Mitglieder, unter ihnen je ein Vertreter der DOK und der DBK, in den Vorstand berufen.

(6) Der Vorstand veranstaltet jährlich eine Fachtagung zu Fragen aus dem Bereich Schule und Erziehung. Sie findet in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt.

§8 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtszeit im Vorstand beruflich aus dem Dienst ausscheiden, können bis zur Neuwahl ihr Amt weiter ausüben.

(2) Zu den alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung stattfindenden Vorstandswahlen erstellt der amtierende Vorstand aus den Vorschlägen der Mitglieder rechtzeitig eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten.

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertretungen.

(5) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Mitgliedern der Versammlung. Er kann zur Durchführung der Wahlen aus der Mitte der Anwesenden Helferinnen und Helfer benennen.

(6) Die bzw. der Vorsitzende und die übrigen bis zu acht Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlen mit einfacher Mehrheit gewählt.

(7) Die beiden Vorstandsmitglieder, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen, sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für das Amt der 1. bzw. 2. Stellvertretung gewählt.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§9 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a. die Wahl des Vorstands,
b. die Entlastung des Vorstands,
c. Satzungsänderungen,
d. die Beitragsordnung und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e. Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
f. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollanten und von der bzw. dem Vorsitzenden oder einem bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt und fristgerecht (zwei Wochen vorher) den Mitgliedern zugeleitet werden. Sie bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) ertretungen der Schulträger können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§10 – Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet die Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mai-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

§11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 und 10 dieser Satzung entsprechend.

§12 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Ordensobernkonferenz e.V. (DOK), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 05. November 2024 in Kraft.