Satzung

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Im Folgenden finden Sie unsere Satzung. Am Ende der Seite können Sie sich die Satzung auch als PDF-Datei herunterladen.

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Vereinigung Katholischer Schulen in Ordenstradition (ODIV – Ordensdirektorenvereinigung).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn (Sekretriat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstr. 161, 53113 Bonn).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die gegenseitige Beratung und Förderung in religiösen, pädagogischen und juristischen Fragen sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen sowie
  • die Teilnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter an Fachtagungen, Seminaren und Kursen zur religiösen Fort- und Weiterbildung, die der Vertiefung des eigenen Glaubens und des katholischen Schulprofils dienen und zur Gestaltung des Schullebens aus dem Glauben ermutigen.

Der Verein finanziert aus den Mitgliedsbeiträgen die Zeitschrift „Materialien“und trägt zur Finanzierung der Zeitschrift „engagement – Zeitschrift für Erziehung und Schule“ bei.

(3) In Erfüllung seiner Aufgabe arbeitet der Verein eng mit der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK), der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und den schulischen Gremien auf diözesaner Ebene (Arbeitsgemeinschaften) zusammen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein ist ein Verband von Katholischen Schulen in freier Trägerschaft, die
a) von Ordensgemeinschaften getragen werden oder
b) in der Tradition von Ordensschulen stehen.

(2) Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, sofern sie die Interessen und satzungsmäßigen Zwecke des Vereins unterstützt.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(4) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung einer juristischen Person, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds oder die Streichung von der Mitgliederliste obliegt dem Vorstand. Die diesbezügliche Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.

§5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe des Jahresbeitrags orientiert sich an der Zahl der Schülerinnen und Schüler der juristischen Person (vgl. §3, Abs. 2). Im Übrigen regelt die Mitgliedsbeiträge die Beitragsordnung.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung

§7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte sowie die Kasse. Im Falle seiner Verhinderung sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

(4) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss bis zu vier beratende Mitglieder, unter ihnen je einen Vertreter der DOK und der DBK, in den Vorstand berufen.

(5) Der Vorstand veranstaltet jährlich eine Fachtagung zu Fragen aus dem Bereich Schule und Erziehung. Sie findet in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt.

§8 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Zu den alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung stattfindenden Vorstandswahlen erstellt der amtierende Vorstand aus den Vorschlägen der Mitglieder rechtzeitig eine Liste der Kandidaten.

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertreter.

(5) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Mitgliedern der Versammlung. Er kann zur Durchführung der Wahlen aus der Mitte der Anwesenden Helfer benennen.

(6) Der Vorsitzende und die übrigen bis zu acht Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlen mit einfacher Mehrheit gewählt.

(7) Die beiden Vorstandsmitglieder, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen, sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zum ersten und zweiten Stellvertreter gewählt.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§9 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen und entscheidet über gemeinsame Aktionen, setzt den Mitgliedsbeitrag fest und entlastet den Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollanten, vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu unterzeichnen.

(3) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt und fristgerecht (zwei Wochen vorher) den Mitgliedern zugeleitet werden. Sie bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Ein Vertreter des Schulträgers kann als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§10 – Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet die Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

§11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 und 10 dieser Satzung entsprechend.

§12 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DOK, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 09. November 2010 in Kraft.

Letzte Korrektur: 09. Dezember 2012