{"id":287,"date":"2017-03-30T11:49:02","date_gmt":"2017-03-30T09:49:02","guid":{"rendered":"http:\/\/odiv.de\/cms\/?page_id=287"},"modified":"2024-11-08T08:09:47","modified_gmt":"2024-11-08T07:09:47","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/odiv.de\/cms\/ueber-die-odiv\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]<\/p>\n<h3>Satzung<\/h3>\n<p>Im Folgenden finden Sie unsere Satzung. Am Ende der Seite k\u00f6nnen Sie sich die Satzung auch als PDF-Datei herunterladen.[\/vc_column_text][vc_column_text]<\/p>\n<h5>\u00a71 &#8211; Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/h5>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen<\/p>\n<p><strong>Vereinigung Katholischer Schulen in Ordenstradition (ODIV &#8211; Ordensdirektorenvereinigung)<\/strong>.<\/p>\n<p>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Die Gesch\u00e4ftsanschrift des Vereins lautet:<\/p>\n<p>ODIV, c\/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstr. 161, 53113 Bonn.<\/p>\n<p>(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<h5>\u00a72 &#8211; Zweck und Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h5>\n<p>(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>(2) Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Religion und die F\u00f6rderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.<\/p>\n<p>Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch<\/p>\n<ul>\n<li>die gegenseitige Beratung und F\u00f6rderung in religi\u00f6sen, p\u00e4dagogischen und juristischen Fragen sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen sowie<\/li>\n<li>die Teilnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter an Fachtagungen, Seminaren und Kursen zur religi\u00f6sen Fort- und Weiterbildung, die der Vertiefung des eigenen Glaubens und des katholischen Schulprofils dienen und zur Gestaltung des Schullebens aus dem Glauben ermutigen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Verein f\u00f6rdert im Wesentlichen Tagungen zur Fort- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter und unterst\u00fctzt Ver\u00f6ffentlichungen, die dem Verein und der Erf\u00fcllung der Satzungszwecke dienen.<\/p>\n<p>(3) In Erf\u00fcllung seiner Aufgabe arbeitet der Verein eng mit der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK), der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und den schulischen Gremien auf di\u00f6zesaner Ebene (Arbeitsgemeinschaften) zusammen.<\/p>\n<p>(4) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(5) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n<p>(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h5>\u00a73 &#8211; Erwerb der Mitgliedschaft<\/h5>\n<p>(1) Der Verein ist ein Verband von Katholischen Schulen, die<br \/>\na) von Ordensgemeinschaften getragen werden oder<br \/>\nb) in der Tradition von Ordensschulen stehen oder<br \/>\nc) in ehemaliger Tr\u00e4gerschaft von Ordensgemeinschaften stehen.<\/p>\n<p>\u00dcber Ausnahmen im begr\u00fcndeten Einzelfall entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p>(2) Mitglied des Vereins kann jeder Tr\u00e4ger als juristische Person und jede Schulleitung sowie jede ehemalige Schulleitung als nat\u00fcrliche Person der in \u00a7&nbsp;3 (1) genannten Schulen werden, sofern sie die Interessen und satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke des Vereins unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet \u00fcber die Aufnahme nach freiem Ermessen.<\/p>\n<p>(4) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.<\/p>\n<h5>\u00a74 &#8211; Beendigung der Mitgliedschaft<\/h5>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet bei nat\u00fcrlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erl\u00f6schen und im \u00dcbrigen f\u00fcr s\u00e4mtliche Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Die Entscheidung \u00fcber den Ausschluss eines Mitglieds obliegt dem Vorstand. Die diesbez\u00fcgliche Entscheidung bedarf vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen der Best\u00e4tigung durch die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.<\/p>\n<p>(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen versto\u00dfen hat, ein sonstiger wichtiger Grund f\u00fcr den Ausschluss vorliegt oder das Mitglied mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeitr\u00e4gen in Verzug ist.<\/p>\n<p>(4) Bei einem Ausschluss wegen Zahlungsverzug kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen in R\u00fcckstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands \u00fcber die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Eine Best\u00e4tigung durch die Mitgliederversammlung bedarf es f\u00fcr die Streichung wegen Zahlungsverzugs nicht.<\/p>\n<h5>\u00a75 &#8211; Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/h5>\n<p>Von den Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben. Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Die H\u00f6he des Jahresbeitrages und dessen F\u00e4lligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die H\u00f6he des Jahresbeitrages orientiert sich an der Zahl der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der juristischen Person (vgl. \u00a73, Abs. 2). Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge werden durch die <strong><a href=\"\/cms\/beitragsordnung\/\">Beitragsordnung<\/a><\/strong> geregelt.<\/p>\n<h5>\u00a76 &#8211; Organe des Vereins<\/h5>\n<p>Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung<\/p>\n<h5>\u00a77 &#8211; Der Vorstand<\/h5>\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen, n\u00e4mlich der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden (1. und 2. Stellvertretung), sowie bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.<\/p>\n<p>(2) Vorstandsmitglieder m\u00fcssen Vereinsmitglieder oder Mitglied einer Schulleitung einer Schule sein, deren Tr\u00e4ger Vereinsmitglied ist. Der Vorstand muss \u00fcberwiegend, mindestens jedoch mehrheitlich mit Personen besetzt sein, die Mitglied einer Schulleitung sind.<\/p>\n<p>(3) Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch die bzw. den Vorsitzende\/n einzeln und im \u00dcbrigen durch zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter die 1. und 2. Stellvertretung, gemeinschaftlich vertreten. Die bzw. der Vorsitzende f\u00fchrt in Zusammenarbeit mit den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern die laufenden Gesch\u00e4fte sowie die Kasse.<\/p>\n<p>(4) Die Mitglieder des Vorstands erhalten ihre tats\u00e4chlichen Aufwendungen erstattet.<\/p>\n<p>(5) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss bis zu vier beratende, stimmrechtslose Mitglieder, unter ihnen je ein Vertreter der DOK und der DBK, in den Vorstand berufen.<\/p>\n<p>(6) Der Vorstand veranstaltet j\u00e4hrlich eine Fachtagung zu Fragen aus dem Bereich Schule und Erziehung. Sie findet in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt.<\/p>\n<h5>\u00a78 &#8211; Wahl und Amtsdauer des Vorstands<\/h5>\n<p>(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gew\u00e4hlt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Vorstandsmitglieder, die w\u00e4hrend ihrer Amtszeit im Vorstand beruflich aus dem Dienst ausscheiden, k\u00f6nnen bis zur Neuwahl ihr Amt weiter aus\u00fcben.<\/p>\n<p>(2) Zu den alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung stattfindenden Vorstandswahlen erstellt der amtierende Vorstand aus den Vorschl\u00e4gen der Mitglieder rechtzeitig eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten.<\/p>\n<p>(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.<\/p>\n<p>(4) Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertretungen.<\/p>\n<p>(5) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Mitgliedern der Versammlung. Er kann zur Durchf\u00fchrung der Wahlen aus der Mitte der Anwesenden Helferinnen und Helfer benennen.<\/p>\n<p>(6) Die bzw. der Vorsitzende und die \u00fcbrigen bis zu acht Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlen mit einfacher Mehrheit gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(7) Die beiden Vorstandsmitglieder, die die h\u00f6chste Stimmenzahl auf sich vereinigen, sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl f\u00fcr das Amt der 1. bzw. 2. Stellvertretung gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand f\u00fcr die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger w\u00e4hlen.<\/p>\n<h5>\u00a79 &#8211; Die Mitgliederversammlung<\/h5>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft insbesondere \u00fcber<\/p>\n<p>a. die Wahl des Vorstands,<br \/>\nb. die Entlastung des Vorstands,<br \/>\nc. Satzungs\u00e4nderungen,<br \/>\nd. die Beitragsordnung und die Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge,<br \/>\ne. Antr\u00e4ge des Vorstands und der Mitglieder,<br \/>\nf. die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung ist unabh\u00e4ngig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. S\u00e4mtliche Beschl\u00fcsse sind zu protokollieren und vom Protokollanten und von der bzw. dem Vorsitzenden oder einem bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>(3) Beschl\u00fcsse zur Satzungs\u00e4nderung oder zur Aufl\u00f6sung des Vereins m\u00fcssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angek\u00fcndigt und fristgerecht (zwei Wochen vorher) den Mitgliedern zugeleitet werden. Sie bed\u00fcrfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n<p>(4) ertretungen der Schultr\u00e4ger k\u00f6nnen als G\u00e4ste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.<\/p>\n<h5>\u00a710 &#8211; Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung<\/h5>\n<p>(1) Einmal im Jahr findet die Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der Vorsitzenden \/ dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mai-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.<\/p>\n<p>(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.<\/p>\n<h5>\u00a711 &#8211; Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung<\/h5>\n<p>Der Vorstand kann jederzeit eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem F\u00fcnftel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde vom Vorstand verlangt wird. F\u00fcr die au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung gelten die \u00a7\u00a7 9 und 10 dieser Satzung entsprechend.<\/p>\n<h5>\u00a712 &#8211; Aufl\u00f6sung des Vereins und Anfallberechtigung<\/h5>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Deutsche Ordensobernkonferenz e.V. (DOK), die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n<h5>\u00a713 &#8211; Inkrafttreten<\/h5>\n<p>Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 05. November 2024 in Kraft.[\/vc_column_text][vc_empty_space height=&#8220;16px&#8220;][vc_separator][vc_empty_space height=&#8220;16px&#8220;][vc_empty_space height=&#8220;16px&#8220;][vc_separator][vc_empty_space height=&#8220;16px&#8220;][vc_btn title=&#8220;Satzung herunterladen&#8220; style=&#8220;flat&#8220; shape=&#8220;square&#8220; color=&#8220;blue&#8220; i_icon_fontawesome=&#8220;fa fa-download&#8220; add_icon=&#8220;true&#8220; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fodiv.de%2Fcms%2Fwp-content%2Fuploads%2F2024%2F11%2FSatzung-fuer-die-ODIV-Stand-05-11-2024-final-in-der-Mitgliederversammlung.pdf|title:ODIV%20Satzung||&#8220;][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"[vc_row][vc_column][vc_column_text] Satzung Im Folgenden finden Sie unsere Satzung. 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